Welches sind die wichtigsten Testamentsformen im polnischen Recht ?
* das von einem Notar in Form einer notariellen Urkunde errichtete notarielle Testament.
* das vom Testierenden handschriftlich verfasste und unterzeichnete eigenhändige Testament. Die Angabe des Datums ist nur bei Zweifeln hinsichtlich der Testierfähigkeit oder des Testamentsinhalts erforderlich. Im Übrigen ist die Angabe des Datums auch erforderlich, wenn es Bezüge zwischen mehreren Testamenten gibt.
Es wird Testierenden empfohlen, ein notarielles Testament zu errichten, da der Notar das Original der notariellen Urkunde aufbewahrt. Er kann mehrere Ausfertigungen der notariellen Urkunde anfertigen, die ebenso rechtsgültig sind wie das Original. Durch die notarielle Form wird auch dem Verlust oder der Zerstörung des Testaments vorgebeugt, was bei den anderen Testamentsformen nicht unbedingt der Fall ist. Außerdem ist es schwieriger,ein notarielles Testament auf der Grundlage eines Willensmangels oder der Nichtvereinbarkeit des Testamentsinhalts mit den gesetzlichen Vorgaben für ungültig zu erklären.
Gibt es in Polen ein Testamentsregister ?
Ja. Der Nationale Rat der Notare hat kraft eigener Verordnung vom 11. Oktober 2011 das Notarielle Testamentsregister (NORT) geschaffen, das vom Berufsverband der Notare geführt wird. Die Eintragung in das Register erfolgt auf freiwilliger Basis.
Warum sollte ich meinTestament eintragen lassen ?
Mit der Eintragung eines Testaments erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass es nach Eintritt des Erbfalls gefunden wird, sodass ein gerichtliches oder notarielles Nachlassverfahren eröffnet werden kann. Wären die Eintragung von Testamenten und die Abfrage im Register vorgeschrieben, würden Testamente mit Sicherheit aufgefunden.
Die Eintragung von Testamenten ist in Polen jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben, und jedes nach dem Tod des Testierenden aufgefundene Testament ist rechtsgültig.
Wer kann die Eintragung vornehmen ?
Allein der Notar kann ein Testament eintragen. Notarielle Testamente können von jedem Notar eingetragen werden, wohingegen eigenhändige Testamente nur von demjenigen Notar eingetragen werden können,der die Originalurkunde aufbewahrt.
Wo wird das Testament verwahrt ?
Ein nicht im Register eingetragenes Testament kann an jedem beliebigen Ort verwahrt werden. Dem Testierenden sei daher empfohlen, die Erben, den Testamentsvollstrecker oder jegliche sonstige Person, die schnell Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls Erlangen könnte, über die Existenz des Testaments und seinen Verwahrungsort zu informieren. Ist dies nicht geschehen, müssen die Erben am Wohnsitz des Erblassers, bei dem Notar/den Notaren, von dem/denen der Erblasser ein Testament hätte aufsetzen oder verwahren lassen können, sowie bei den Dienststellen der örtlichen Behörden nach einem möglicherweise vorliegenden Testament suchen. Der Erbe kann sich auch an das Gericht wenden. Dieses kann eine Person auffordern, eine Erklärung über Vorliegen und Verwahrungsort eines Testaments abzugeben.
Ein in das Register eingetragenes Testament befindet sich bei dem im Register genannten Notar. Bei diesem Testament kann es sich um ein vom Notar aufgesetztes notarielles Testament oder um ein im Büro des Notars hinterlegtes eigenhändiges Testament handeln. Die Originale notarieller Urkunden werden zehn Jahre nach ihrer Erstellung in die Archive des Bezirksgerichts überstellt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Notariat liegt. Ebenso muss ein Notar bei Eintritt in den Ruhestand sämtliche noch in seinem Besitz befindlichen Dokumente in diesen Archiven hinterlegen.
Sind Dritte zu Lebzeiten des Testierenden zur Einsichtnahme in das Register berechtigt ?
Nein, die Existenz des Testaments und sein Inhalt bleiben Dritten gegenüber zu Lebzeiten des Testierenden geheim.
Wie viel kostet die Eintragung eines Testaments ?
Die Eintragung eines Testaments in das Register ist derzeit kostenlos.
Wer ist zur Einsichtnahme in das Testamentsregister berechtigt ?
Bei Eintritt des Erbfalls kann jede Person, die einen Nachweis über den Tod des Testierenden vorlegt, von einem Notar Einsicht in das Register nehmen lassen. Die Suche nach einem Testamentim Register ist nicht verpflichtend.
Wie viel kostet eine Registerabfrage ?
Die Abfrage des Registers ist derzeit kostenfrei. Die Notare erhalten jedoch eine Vergütung für Tätigkeiten, die Anlass zur Erstellung einer Niederschrift geben. Dazu gehört auch die Suche nach einem Testament im Register. Die Höhe der Vergütung ist pauschal auf 50 € festgelegt, beträgt aber in der Praxis nur die Hälfte dieses Betrags.
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