Fragen und Antworten als Hilfestellung für Juristen
Wenn bekannt ist, dass ein Testament existiert, an wen muss man sich wenden, um Informationen über den Testamentsinhalt zu erhalten?
Informationen zum Testamentsinhalt werden von dem für die Nachlassabwicklung zuständigen Notar erteilt. Informationen über den Testamentsinhalt können den Erben durch den das Testament verwahrenden Notar oder den Notar, der das Testament beurkundet hat, erteilt werden. Die Kontaktdaten des für die Nachlassabwicklung zuständigen Notars, des das Testament verwahrenden Notars sowie des das Testament beurkundenden Notars können mittels Abfrage im estnischen Nachlassregister ermittelt werden, sobald der Eintritt des Erbfalls urkundlich bestätigt wurde. Das estnische Nachlassregister ist mit dem Europäischen Netzwerk der Testamentsregister (RERT) vernetzt.
Wem darf Auskunft zum Testamentsinhalt erteilt werden?
Die im Testament enthaltenen Informationen und auch eine Abschrift des Testaments können an gesetzlich oder testamentarisch erbberechtigte Personen sowie an den für die Nachlassabwicklung zuständigen Notar übermittelt werden.
Ist ein bestimmtes Verfahren zu beachten? Falls ja, welches?
Die im Testament enthaltenen Informationen können freigegeben werden, sobald der Eintritt des Erbfalls urkundlich bestätigt wurde.
Für beim Notar hinterlegte Testamente gilt ein besonderes Verfahren zur Testamentseröffnung, das bei notariellen und privatschriftlichen Testamenten nicht zur Anwendung kommt.
Wie kann die Übermittlung der Auskunft erfolgen?
Die im Testament enthaltenen Informationen und/oder die Abschrift des Testaments können auf dem Postweg oder elektronisch übermittelt werden.
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