Fragen und Antworten als Hilfestellung für Juristen
Wenn bekannt ist, dass ein Testament existiert, an wen muss man sich wenden, um Informationen über den Testamentsinhalt zu erhalten ?
Informationen über den Inhalt des Testaments werden ausschließlich durch die Vermächtnisnehmer oder den Nachlassverwalter (so vorhanden) kommuniziert.
Wem darf Auskunft zum Testamentsinhalt erteilt werden ?
Die im Testament enthaltenen Informationen und auch eine Abschrift des Testaments können an Behörden und an mit der Nachlassabwicklung betraute Juristen an jedem beliebigen Ort, an die gesetzlichen Erben sowie an jede Person übermittelt werden, die ein berechtigtes Interesse an den Informationen hat. Über das Vorliegen eines solchen Interesses entscheiden die Vermächtnisnehmer oder der Nachlassverwalter.
Wurde das Testament den Finanzbehörden übermittelt, wird es zu einer öffentlichen Urkunde, zu deren Inhalt jeder Auskunft erhalten kann.
Ist ein bestimmtes Verfahren zu beachten ? Falls ja, welches ?
Bevor die Informationen aus dem Testament bzw. die Abschrift des Testaments freigegeben werden können, muss die Testamentseröffnung nach schwedischem Recht erfolgen.
Wie kann die Übermittlung der Auskunft erfolgen ?
Die im Testament enthaltenen Informationen und/oder die Abschrift des Testaments können auf dem Postweg oder elektronisch übermittelt werden.
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