* Das von einem Notar aufgesetzte notarielle (oder öffentlich beurkundete) Testament. Dieses erfordert die Anwesenheit zweier Zeugen.
* Das versiegelte (oder geheime) Testament, das von einem Notar oder dem Verfasser des Testaments in einem versiegelten Umschlag dem zuständigen Gericht ausgehändigt wird. Die Übergabe muss in Gegenwart zweier Zeugen erfolgen.
Ja, es gibt ein vom Justizministerium geführtes Register öffentlich beurkundeter Testamente (öffentliches Testamentsregister), das von Identity Malta verwaltet wird, dem unmittelbar dem Justizministerium unterstellten Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Das Register wird elektronisch geführt. Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Register mit Informationen zu allen Urkunden, mit denen die Rechte an einer Sache (dingliche Rechte) übertragen werden. Ebenfalls registriert werden hier Informationen zu Testamenten und Vorzugsrechten (Grundschulden).
Parallel hierzu werden versiegelte Testamente in dem vom zuständigen Gericht (freiwillige Gerichtsbarkeit) geführten Register eingetragen.
Die Eintragung notarieller Testamente im öffentlichen Register ist obligatorisch.
Ein versiegeltes (geheimes) Testament muss dem Gericht entweder vom Testierenden selbst oder aber von einem Notar ausgehändigt werden.
Ein nicht auffindbares Testament gilt als nicht existent.
Der Notar veranlasst die Eintragung notarieller Testamente im öffentlichen Register. Es obliegt dem Testierenden, ein geheimes Testament in einem versiegelten Umschlag der (freiwilligen) Gerichtsbarkeit auszuhändigen. Alternativ kann er das geheime Testament auch einem Notar übergeben, der das Testament in seinem Auftrag der bei der zuständigen Gerichtsbarkeit aushändigt.
Nicht der Inhalt des Testaments wird in das Register eingetragen, sondern jene Informationen, die bei Eintritt des Erbfalls die Auffindung des Testaments ermöglichen. Das Testament wird in einem versiegelten Umschlag bei Gericht hinterlegt, um eine Geheimhaltung der Wünsche des Erblassers zu gewährleisten. Einsichtnahme in das Register ist nur nach dem Tod des Erblassers zulässig.
Der Notar verwahrt die Urschriften der Testamente, die er beurkundet hat, bis diese zusammen mit anderen Urkunden und Testamenten des Jahres zur Prüfung den Kontrolleuren des Court of Revision of Notarial Acts ausgehändigt werden. Nach abgeschlossener Prüfung werden die Urschriften der Testamente zur Verwahrung dem Notariellen Archiv übergeben.
Im gerichtlichen Testamentsregister werden die geheimen Testamente in einem versiegelten Umschlag verwahrt.
Das gerichtliche Testamentsregister ist frei zugänglich, und die Existenz eines Testaments darf auf Anfrage bestätigt werden. Der Inhalt des Testaments bleibt aber zu Lebzeiten des Erblassers geheim.
Die Registrierung eines Testaments im öffentlichen Testamentsregister kostet 6,40 €.
Die Registrierung eines Testaments bei Gericht kostet 20,00 €.
Es steht jedem frei, sich beim öffentlichen Testamentsregister nach dem Vorhandensein eines Testaments einer bestimmten Person zu erkundigen. Der Inhalt des Testaments bleibt jedoch bis zum Tod des Testierenden geheim. Eine Abschrift des Testaments wird nur gegen Vorlage eines Totenscheins des Erblassers ausgehändigt.
Nach dem Tod des Testierenden können die Angehörigen persönlich oder über einen Juristen (Notar, Richter, Rechtsanwalt) das Vorhandensein eines Testaments beim Register erfragen. Diese Anfrage ist obligatorisch, denn nur so wird sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers auch berücksichtigt wird. Die Anfrage muss innerhalb von 21 Tagen nach dem Tod des Erblassers erfolgen.
Die Anfrage nach einem geheimen Testament muss beim gerichtlichen Testamentsregister erfolgen. Der Anfrage ist der Totenschein beizufügen.
Für die Einsichtnahme in das gerichtliche Testamentsregister sowie für die Ausstellung einer Abschrift eines notariellen Testaments ist ein Totenschein erforderlich.
Eine Anfrage beim öffentlichen Testamentsregister kostet 15,00 €.
Eine Anfrage beim gerichtlichen Testamentsregister kostet 15,00 €.
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