* das von einem Notar errichtete notarielle Testament und der Erbvertrag.
* das vom Testierenden handschriftlich verfasste, datierte und unterzeichnete eigenhändige Testament.
Ja, in Deutschland gibt es das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Es handelt sich um ein elektronisches und automatisiertes Register über Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden eines Erblassers. Eintragungen und Abfragen werden elektronisch durch deutsche Notare, Notarkammern und Gerichte vorgenommen.
Eingetragen werden Erbverträge, notarielle Testamente und sonstige Urkunden, die die Erbfolge beeinflussen können, wie etwa Erbverzichtsverträge sowie bestimmte Eheverträge und Rechtswahlen. Eigenhändige Testamente können nur registriert werden, wenn sie in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht verbracht wurden.
Es werden nur Verwahrangaben gespeichert, nicht aber der Inhalt der Urkunde. Im Testamentsregister steht daher nur, wer der Erblasser ist und wo dessen erbfolgerelevanten Urkunden verwahrt werden.
Die Registrierung notarieller oder amtlich verwahrter Urkunden, die die Erbfolge beeinflussen können, ist verpflichtend.
Die Eintragung kann nur der deutsche Notar vornehmen, der die Urkunde errichtet hat, bzw. das Amtsgericht, bei dem das Testament hinterlegt wird. Privat aufbewahrte Testamente können demgegenüber nicht registriert werden; das gilt auch für Urkunden, die im Ausland verwahrt werden.
Die Verwahrung von Testamenten erfolgt immer beim Amtsgericht. Erbverträge können entweder beim Notar oder beim Amtsgericht verwahrt werden. Alle sonstigen erbfolgerelevanten Urkunden werden ausschließlich beim Notar verwahrt.
Nein, das Testamentsregister darf Angehörigen des Erblassers keine Auskunft erteilen. Ohne das Einverständnis des Erblassers bleibt die Existenz der registrierten Urkunden zu Lebzeiten des Testierenden geheim.
Die Eintragung einer erbfolgerelevanten Urkunde kostet 12,50 Euro, wenn die Kosten durch den Notar oder das Gericht erhoben werden; 15,50 Euro, wenn die Registerbehörde die Kosten unmittelbar mit dem Erblasser abrechnen muss.
Zur Einsicht in das Testamentsregister sind deutsche Notare, Notarkammern und Gerichte berechtigt. Die Registerbehörde erteilt des Weiteren europäischen Notaren und Gerichten auf Antrag Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister nach Maßgabe von § 78f Abs. 1a Bundesnotarordnung (BNotO) und von Art. 66 Abs. 5 der EU Verordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 (EuErbVO).
An das Testamentsregister werden alle Sterbefälle, die einem deutschen Standesamt zur Kenntnis gelangen gemeldet. Es wird von Amts wegen überprüft, ob eine passende Registrierung vorhanden ist. Falls ja, benachrichtigt das Testamentsregister die Verwahrstelle der Urkunde und das zuständige Nachlassgericht.
Die Registerabfrage ist gebührenfrei.
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