*das von einem Notar in Gegenwart zweier Zeugen errichtete notarielle Testament.
* das vom Testierenden handschriftlich verfasste, datierte und unterzeichnete eigenhändige Testament. Dieses kann in einem versiegelten Umschlag bei einem Notar hinterlegt werden.
Ja, seit dem 17. Oktober 2009 gibt es ein von der bulgarischen Notarkammer geführtes Testamentsregister. Die Testamente werden auf elektronischem Wege im Register eingetragen und gesucht.
Nicht alle Testamentsformen unterliegen der Eintragungspflicht (ein eigenhändiges Testament kann beispielsweise vom Testierenden in seiner Wohnung verwahrt werden).
Alle einem Notar übergebenen Testamente müssen jedoch in das Register eingetragen werden. Ein nicht auffindbares Testament gilt als nicht existent. Der Testierende kann durch die Eintragung sicher sein, dass seine letztwillige Verfügung bei Eintritt des Erbfalls aufgefunden und respektiert wird.
Der Notar nimmt Testamentseintragungen vor. Obwohl die Errichtung eines Testaments ohne fremde Hilfe erlaubt ist, wird empfohlen, einen Notar als Experten für Erbrecht hinzuzuziehen.
Durch Konsultation eines Notars wird ein rechtlich einwandfreies Testament errichtet, das nicht dem Risiko unterliegt, für ungültig erklärt zu werden.
Nicht der Inhalt des Testaments wird in das Register eingetragen, sondern Informationen, die bei Eintritt des Erbfalls zu seiner Auffindung führen.
Der Notar ist für die Verwahrung der notariellen und eigenhändigen Testamente zuständig, die ihm vom Testierenden anvertraut wurden.
Die Angehörigen des Testierenden sind zu dessen Lebzeiten zur Einsichtnahme in das Register berechtigt, sie erhalten jedoch keine Informationen über den Inhalt des Testaments.<0}
Die Eintragung eines Testaments in das Register ist kostenlos. Die Notargebühren für die Errichtung eines notariellen Testaments oder für die Verwahrung eines eigenhändigen Testaments durch den Notar werden jedoch nach der Gebührenordnung der Notare berechnet.<0}
Beträgt der Wert des mittels Testament übertragenen Vermögens beispielsweise 50.000 Euro, so beläuft sich die Notargebühr für die Errichtung eines notariellen Testaments auf circa 183 Euro.
Bei Eintritt des Erbfalls sind die Notarkammer und der Notar selbst zur Einsichtnahme in das Register berechtigt. Die Einsichtnahme ist nicht verpflichtend, aber zu empfehlen, weil dadurch sichergestellt wird, dass die letztwillige Verfügung des Testierenden respektiert wird.
Ja, die Angehörigen des Erblassers müssen eine Sterbeurkunde vorlegen, um Einsicht in das Register zu nehmen. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass das Vorliegen des Testaments zu Lebzeiten des Testierenden geheim bleibt.
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