*Das vom Testierenden in Anwesenheit zweier Zeugen errichtete und unterzeichnete Testament vor Zeugen.
*Falls die oben genannte Form wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen nicht eingehalten werden kann, wird ein schriftliches Testament, das mit Datum versehen und vom Testator eigenhändig unterschrieben wurde, oder ein mündliches Testament, das in Gegenwart zweier Zeugen verkündet wurde, als gültig angesehen.
Nein, in Finnland gibt es kein von öffentlicher Hand verwaltetes Testamentsregister.
Das Testament wird vom Testierenden an einem Ort seiner Wahl verwahrt (Wohnsitz, Anwaltskanzlei, Bank usw.)
Da es kein Testamentsregister gibt, sollte der Testierende einer Person seines Vertrauens vom Vorliegen des Testaments berichten und den Ort benennen, an dem es sich befindet. Ist dies nicht geschehen, so müssen die Erben am Wohnsitz des Erblassers, bei seinem Anwalt, der Bank usw. nach dem Testament suchen. ******