~ Fragen und Antworten als Hilfestellung für Juristen ~
Informationen zum Testamentsinhalt werden durch das Gericht erteilt, das das Testament eröffnet hat, oder durch den Notar, der das Testament errichtet hat. Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich im Bezirk des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Anderenfalls wird eine Abschrift des Protokolls der Testamentseröffnung an die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts in Athen übermittelt, wo das elektronische Zentralregister des Landes geführt wird. Darin sind alle eröffneten Testamente alphabetisch nach Erblasser geordnet abgelegt. Anhand dieser Abschrift kann das Gericht ermittelt werden, das das Testament eröffnet hat und/oder der Notar, der das Testament errichtet hat.
Die im Testament enthaltenen Informationen und auch eine Abschrift des Testaments können an Behörden und an mit der Nachlassabwicklung betraute Juristen an jeden beliebigen Ort übermittelt werden sowie an jede Person, die ein berechtigtes Interesse an den Informationen hat. Über ein derartiges Interesse ist ein Nachweis zu erbringen.
Bevor die Informationen aus dem Testament bzw. die Abschrift des Testaments freigegeben werden können, muss die Testamentseröffnung nach griechischem Recht erfolgen.
Die im Testament enthaltenen Informationen und/oder die Abschrift des Testaments können auf dem Postweg oder elektronisch übermittelt werden.
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