~ Fragen und Antworten als Hilfestellung für Juristen ~
Ist das zuständige Nachlassgericht bekannt, sollte die ausländische Stelle sich unmittelbar an das Gericht wenden.
Ansonsten kann nach Maßgabe des § 78f Abs. 1a BNotO oder des Art. 66 Abs. 5 EUErbVO das ZTR um Auskunft ersucht werden. Über die Auskunft kann sowohl die Urkundenart als auch die Verwahrstelle und ggf. bereits das Nachlassgericht in Erfahrung gebracht werden. Anschließend kann sich die ausländische Stelle direkt an die deutsche Verwahrstelle bzw. an das zuständige Nachlassgericht wenden, um dort weitere Informationen einzuholen.
Im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) werden keine Testamente oder Erbverträge verwahrt bzw. hinterlegt. Im ZTR werden (nur) die Verwahrangaben zu den erbfolgerelevanten Urkunden, die sich in amtlicher Verwahrung befinden, erfasst. Der Inhalt einer erbfolgerelevanten Urkunde ist dem ZTR nicht bekannt.
Die Einzelheiten sollten mit dem zuständigen Nachlassgericht abgestimmt werden.
Im Regelfall können die in einem Testament enthaltenen Informationen und auch eine Abschrift des Testaments an Behörden und an mit der Nachlassabwicklung betraute Juristen an jeden beliebigen Ort übermittelt werden, sofern sie nachweisen können, dass sie im Auftrag einer Person handeln, die ein rechtliches Interesse an den Informationen hat. Die Informationen können auch jeder Person erteilt werden, die ein solches Interesse hat, das heißt jeder Person, die testamentarisch bedacht oder der durch Testament ihre gesetzlichen Erbrechte entzogen wurden. Über ein derartiges Interesse ist ein Nachweis zu erbringen.
Bevor die Informationen aus dem Testament bzw. die Abschrift des Testaments freigegeben werden können, muss die Testamentseröffnung nach deutschem Recht erfolgen.
Die im Testament enthaltenen Informationen und/oder die Abschrift des Testaments können auf dem Postweg oder elektronisch (mit elektronischer Signatur) übermittelt werden
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